17.12.2020|Mountainbiken in Bayern - Ärger im Paradies

Am 16.12.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine überarbeitete Bekanntmachung zum Betretungsrecht im Rahmen des Naturschutzgesetzes veröffentlicht. Nachzulesen im BayMBl. 2020 Nr. 755 - Verkündungsplattform Bayern

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-755/

Geldbußen beim Mountainbiken auf inoffiziellen Wegen und unter Umständen eine Beschlagnahmung des Bikes und sonstiger Ausrüstungsgegenstände (tatwerkzeuge) wurden beschlossen. Daraus ist auch die bekannte alte Tatsache zu entnehmen, dass das Befahren schmaler Pfade (nicht befestigte Wege) weiterhin verboten bleibt.
Beliebte Singletrails sind aufgrund ihres technischen Anspruchs und den schlechten Überholmöglichkeiten ebenso ausgeschlossen, da sie in urbanen Räumen mit anderen Erholungssuchenden für diese sogar lebensgefährlich sein können. Findige Trailverantwortliche verbauten daher etwa Warnhinweise an Bäumen für Wanderer und andere Naturnutzer, wenn diese die Wanderwege queren. Sie schaffen Tatsachen: Mountainbiker haben im Erholungswald Vorfahrt!

Die Bekanntmachung umfasst u. a. folgendes:

„Ein starker Erholungsverkehr kann daher aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegebreite), wie zum Beispiel steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen der Fahrradfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht. Dies wird insbesondere bei Singletrails der Fall sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss. Insbesondere im alpinen Bereich werden deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Geeignetheit von Wegen mit starker Steigung oder geringer Breite zu stellen sein. […]“

„Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das Befahren mit Fahrrädern. Sie überprüfen und dokumentieren die Geeignetheit der Wege. […]“

„Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald (ebenfalls) nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Dies stellt Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG ausdrücklich klar. Offenland und Wald werden hinsichtlich des Radfahrens, Reitens und Befahren mit Krankenfahrstühlen damit gleichbehandelt. Querfeldeinfahren und -reiten ist auch im Wald ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.“ (Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.3.3.2 und 1.3.3.3)

Art. 57 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich. (Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.7)